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Überschreitung des Verfahrensgegenstands durch Rekursgericht bildet Verfahrensmangel; Türtaster an der Eingangstür ist freiheitsentziehende Maßnahme
iFamZ 2012/67
§ 36 Abs 3 und 4 AußStrG, § 3 Abs 1 HeimAufG
Nach Durchführung einer Anhörung (ohne Beiziehung der Bewohnervertretung) wies das Erstgericht mit Beschluss vom die Anträge der Bewohnervertretung, a) festzustellen, dass es sich bei der „gesetzten Maßnahme“ (Türtaster) um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des HeimAufG handle, b) die „gesetzte Maßnahme“ (Türtaster) für unzulässig zu erklären und c) festzustellen, welche gelinderen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen zur Anwendung zu kommen haben, ab und beraumte die mündliche Verhandlung gem § 14 HeimAufG an. Rechtlich führte es aus, es gebe keine gesicherte Judikatur zur Frage, ob das Anbringen eines Türtasters an der Eingangstür eine freiheitsbeschränkende Maßnahme sei oder nicht. „Vorerst“ werde der Standpunkt vertreten, dass eine solche freiheitsbeschränkende Maßnahme nicht gegeben sei.
Mit dem - nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung ausgefertigten - Beschluss vom wies das Erstgericht die Anträge der Bewohnervertretung „endgültig“ ab. Das Anbringen eines Türtasters an der Eingangstür eines Pflegeheims sei keine freiheitsbeschränkende Maßnahme.
Gegen den (ersten) Beschluss vom erhob die Bewohnervertreterin am Rekurs. Mit dem angefochtenen Beschluss gab da...