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Bestellung eines Kollisionskurators nur bei materieller Kollision (Verlassenschaftsabhandlung)
iFamZ 2012/55
I. Zur Vertretung der Kinder im Rechtsmittelverfahren
In der Entscheidung 2 Ob 174/08i hat der Senat die Ansicht vertreten, dass auch im Außerstreitverfahren in einem Zwischenstreit um die Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung von deren Vorliegen auszugehen sei. Hier liegt eine vergleichbare Verfahrenssituation vor. Es schadet daher nicht, wenn die Lebensgefährtin des Erblassers in diesem Rechtsmittelverfahren namens ihrer Kinder einschreitet.
II. Zum Verlassenschaftskurator
1. 810 Abs 1 ABGB gewährt den erbantrittserklärten Erben ein subjektives Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft. Diese Befugnisse kommen ihnen ex lege zu, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet (2 Ob 243/07k; 2 Ob 1/08y; 2 Ob 148/10v; RIS-Justiz RS0008167; Sailer in KBB3, § 810 Rz 2).
Im vorliegenden Fall wurde allerdings noch vor der Antretung der Erbschaft ein Verlassenschaftskurator bestellt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 156 Abs 1 AußStrG (vgl 7 Ob 135/08s; Mondel, Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2007/67, 289). Das Erstgericht war zu dieser Maßnahme der Vertretungsvorsorge nicht nur befugt, sondern sogar verpf...