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Widerruf der Vollmacht durch den Sachwalter
iFamZ 2012/59
Der Sachwalter hat grundsätzlich die Befugnis, eine von der betroffenen Person vor Sachwalterbestellung erteilte Vollmacht zu widerrufen.
Wird nach Widerruf von der früher Bevollmächtigten ein Antrag auf Umbestellung des Sachwalters eingebracht, bildet die Frage der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung nicht die Hauptfrage des Verfahrens. Der vom Sachwalter ausgesprochene Vollmachtswiderruf ist bei der Beurteilung der Verfahrensvoraussetzung als wirksam anzunehmen. Ob im Verfahren vom Gericht ein Vollmachtsverhältnis (aufgrund einer von der betroffenen Person erteilten Bevollmächtigung) anzuerkennen ist oder nicht, betrifft das Außenverhältnis. Diese Frage kann nicht davon abhängen, ob beim Vollmachtswiderruf das Wohl der betroffenen Person entsprechend berücksichtigt wurde oder nicht.