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Voraussetzung der Rückführung eines fremduntergebrachten Kindes (Kinderdorf) zu den Eltern - Aufhebungsbeschluss
iFamZ 2012/50
§§ 145, 176, 213 ABGB, Art 8 EMRK
1. Maßnahmen nach § 176 Abs 1 ABGB, insb die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge über das Kind, setzen eine Gefährdung des Kindeswohls durch den mit der Obsorge betrauten Elternteil voraus.
2. In ebenfalls stRsp wird betont, dass aus dem Grundsatz der Familienautonomie den Familienmitgliedern die Obsorge so lange gewahrt werden soll, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt. Die Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist (8 Ob 304/00i; RIS-Justiz RS0048712).
3. Eine Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger (JWT) darf gem § 213 ABGB nur erfolgen, wenn sich dafür nicht Verwandte oder andere nahestehende oder sonst geeignete Personen finden lassen. Die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben auch nach § 145 ABGB Vorrang vor Dritten. Der JWT soll vom Gericht daher nur subsidiär mit der Obsorge betraut werden (8 Ob 14/10g; 6 Ob 258/10z).
Nach dem Akteninhalt ist es zweifellos richtig, dass es dem Kind in der Kinderdorffamilie gut geht und dass die Kinderdorfmutter seine primäre Bezugsperson ist. Wollte man aber diesen Gesichts...