zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 187

Soll-Versteuerung oder Ist-Versteuerung (Rz. 2451 f. UStR 2000)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Soll-Versteuerung oder Ist-Versteuerung (Rz. 2451 f. UStR 2000)
Auf die ausführliche Darstellung des Unterschiedes zwischen Soll-Versteuerung (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten) und Ist-Versteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) in den „Erläuterungen" wird hingewiesen.
Sie haben durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens dem Finanzamt bekanntzugeben, ob Sie Soll-Versteuerer oder Ist-Versteuerer sind. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) ist vorgeschrieben für alle Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG ausüben (z. B. Ziviltechniker, Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder) sowie für berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, ferner für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke und Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen (§ 17 Abs. 1 UStG). Das Finanzamt hat aber auf Antrag zu gestatten, dass die vorstehend erwähnten freiberuflich Tätigen, Gesellschaften und Verbände die Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Umsatzes nach vereinbart...



































Daten werden geladen...