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SWK 33, 20. November 2000, Seite S 781

Bewirtungsspesen bei Rechtsanwälten

(A. B.) – Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen ist von einem erheblichen Überwiegen der betrieblichen Veranlassung sowie vom Vorliegen eines Werbezweckes abhängig. Es ist daher nachzuweisen, inwiefern die einzelnen Bewirtungen tatsächlich einem konkreten Werbezweck gedient haben. Da unter dem Begriff „Werbung" im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist, ist von einem Rechtsanwalt, bei dem (wie bei einem Dienstleistungsunternehmen) keine Produktpräsentation, sondern allenfalls eine Leistungsinformation in Betracht kommt, nachzuweisen, inwiefern er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Dabei kommt eine Leistungsinformation bei einer Besprechung „betreffend anhängige Prozesse" oder „diverse Schadensfälle" oder „betreffend Gutachtenerstellung" von vornherein nicht in Betracht. Es ist weder zu erkennen, dass „Geschäftsessen" als solche von vornherein jedenfalls der Werbung dienen, noch, dass dies bei Bewirtungen „zur Sicherstellung künftiger Mandatserteilungen" der Fall gewesen ist. Aufwendungen zur – im weitesten Sinn – Konta...

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