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Abtretung oder Rückgängigmachung
Abtretung oder Rückgängigmachung (§ 17 GrEStG)
Werden die Ansprüche aus dem Ankauf einer Eigentumswohnung an den Ehegatten abgetreten, dann liegt keine steuerneutrale Rückgängigmachung des ersten Erwerbsvorganges vor. Vielmehr stellt die Abtretung der Ansprüche an den Ehegatten einen neuerlichen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar ().