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SWK 33, 20. November 2000, Seite T 237

14. Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20)

• Verhältnis des § 20 EStG 1988 zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

• Darstellung des Aufteilungsverbotes.

• ABC der nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.

• Angemessenheitsprüfung: Aktualisierung des Erlasses AÖFV Nr. 55/1991; Angemessenheitsgrenze von 467.000 S für PKW und Kombi bleibt unverändert; Ausscheiden der unangemessenen Kosten bei mehr als 25%igem Überschreiten der Vergleichswerte (Luftfahrzeuge, Boote, Antiquitäten).

• Repräsentationsaufwendungen: Einzelfälle zu nicht abzugsfähigen Geschenken; Geschäftsfreundebewirtung (Beispiele zu vom Abzugsverbot nicht betroffenen Aufwendungen, zu Aufwendungen, die unter die 50%ige Kürzung fallen, zu Aufwendungen, die zur Gänze nicht abzugsfähig sind).

S. T 238• Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte: Spenden mit Werbecharakter (z. B. Sachspenden in Katastrophenfällen) und Kulanzleistungen sind abzugsfähig.

• Bestechungs- und Schmiergelder: Übernahme des Erlasses AÖFV Nr. 162/1999.

• Nicht abzugsfähige Steuern und Nebenansprüche (z. B. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe i. Z. m. Eigenverbrauch).

• Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien oder endbesteuerten Einna...

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