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28. Veranlagung (§§ 39 bis 46)
• Zwei Veranlagungen beim Wechsel der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt.
S. T 242• Steuererklärung: Für Zeiträume ab 1999 in Euro möglich.
Steuererklärungspflicht trifft im Todesfall die Erben, im Konkurs den Masseverwalter. Auch Eltern und Sachwalter haben Vertretungsfunktion.
• Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte: Aufstellung mit gruppenweiser Gliederung der Ausgaben (Werbungskosten).
• Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 5 EStG 1988: Abgabe der Erklärung jeweils bis 30. September des Folgejahres; keine inländische Einkommensteuererklärung der kraft inländischen Zweitwohnsitzes unbeschränkt Steuerpflichtigen bei bestimmten Voraussetzungen.
• Abschlusszahlungen: Günstigkeitsvergleich bei kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften; vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer nur bei Ersatz durch den Arbeitnehmer bei diesem anrechenbar; Anrechnung ausländischer Steuern nur auf jene Einkommensteuer, die auf die begünstigten Auslandseinkünfte entfällt und nur bis zur Höhe des anrechenbaren Höchstbetrages; Höchstbetragsberechnung „per country limitation" oder „per item limitation", nicht aber Mischmethode; kein Anrechnungsvortrag bei Höchstbetragsübersch...