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Betriebsvermögen bei Garage und Kanzlei
Betriebsvermögen bei Garage und Kanzlei (§ 4 Abs. 1 EStG)
Eine Doppelgarage ist bei einem Betriebsfahrzeug nur zur Hälfte Teil des Betriebsvermögens. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (ein Steuerberater) bei Regen etc. auch Klienten die Garage angeboten hat, führt noch nicht zur Betriebsvermögenseigenschaft der zweiten Hälfte. Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers 1989 ihr Auto verkauft hat, hat auf die Betriebsvermögenseigenschaft in den Jahren 1980 bis 1988 keinen Einfluss. Bei der Ermittlung der betrieblichen Nutzung des Kanzleineubaues sind neutrale Teile des Gebäudes entsprechend der Relation der betrieblichen und privaten Nutzung aufzuteilen. Wird das Gebäude einheitlich hergestellt, dann sind die dafür aufgenommenen Darlehen sowie die angefallenen Zinsen nur entsprechend der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben absetzbar ().