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Zufluss bei Gegenverrechnung
Zufluss bei Gegenverrechnung (§ 19 EStG)
Werden Honorarforderungen teilweise durch Überweisung und teilweise durch Gegenverrechnung mit einem Verrechnungskonto bezahlt, dann sind nicht nur die am Bankkonto tatsächlich zugeflossenen Beträge als Einnahmen anzusetzen. Auch die mit Gegenforderung verrechneten Honorarteile gelten mit der Verrechnung als zugeflossen ().