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SWK 33, 20. November 2000, Seite T 236

10. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15, 16)

• Schadenersatzleistungen sind Einnahmen, wenn sie in Zusammenhang mit einer steuerrelevanten Tätigkeit stehen und nicht der Vermögenssphäre zuzurechnen sind.

• Annehmlichkeiten, Gelegenheitsgeschenke stellen keine Einnahmen dar.

• Bewertung geldwerter Vorteile.

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