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10. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15, 16)
• Schadenersatzleistungen sind Einnahmen, wenn sie in Zusammenhang mit einer steuerrelevanten Tätigkeit stehen und nicht der Vermögenssphäre zuzurechnen sind.
• Annehmlichkeiten, Gelegenheitsgeschenke stellen keine Einnahmen dar.
• Bewertung geldwerter Vorteile.