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SWK 33, 20. November 2000, Seite 238

15. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)

• Behandlung der Agrargemeinschaften (Anteilsrecht ist einem Substanzgenussrecht vergleichbar, Ausschüttungen unterliegen der KESt).

• Grund und Boden: Abgrenzung zu Wirtschaftsgütern, die nicht zum Grund und Boden gehören.

Die eigenständige Berücksichtigung von Bodenschätzen setzt nicht nur die Kenntnis um die Existenz des Vorkommens, sondern auch die wirtschaftliche Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes voraus.

• Zukauf im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes: Abgrenzung zum Gewerbebetrieb.

• Abgrenzung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind z. B. die Vermietung eines nicht (mehr) der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber, weiters die Vermietung von Grund und Boden für die Aufstellung von Handy- oder Sendemasten, wenn der Grund und Boden dadurch nicht mehr land- und forstwirtschaftlich nutzbar ist. Ausführungen zur saisonalen Privatzimmervermietung und Urlaub am Bauernhof.

• Ausführungen zur Jagd (u. a. Bewertung von Wildabschüssen).

• Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Nebentätigkeit.

• Behandlung der Verpachtung der Landwirtschaft an nahe Angehörige.

• Besondere ...

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