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Erlass zum Dienstgeberbeitrag zum FLAF
Klarstellung für Altersteilzeitgeld und Abfertigung bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat mit Erlass vom , GZ 51 0802/106-V/1/00, folgende Punkte klargestellt: Bei Altersteilzeit bildet die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Bruttoarbeitsentgelt zusammen mit dem zusätzlichen (aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanzierten) Lohnausgleich. Bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegen dem DB auch allfällige Abfertigungen (die DB-Befreiung für Abfertigungen betrifft nur nichtselbständige Bezüge, nicht jedoch Abfertigungen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen).
Wir veröffentlichen im Folgenden den vollständigen Text des Erlasses:
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1. Altersteilzeitgeld
Gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (= AlVG) in der Fassung des Artikels 3 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 179/1999, hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, mit Wirkung vom unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
S. S 777Die gesetzlichen Bestimmungen in § 27 AlVG betreffend das Altersteilzeitgeld wurden in Art. 5 ...