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8. Rückstellungen (§§ 9, 14)
• Pauschal- und Aufwandsrückstellungen sind nicht zulässig.
• § 4-Abs.-1-EStG-Ermittler muss die Rückstellung in der gleichen Höhe bilden wie der § 5-EStG-Ermittler; Umstände, die eine Änderung der gebildeten Rückstellung rechtfertigen, sind auch beim § 4-Abs.-1-EStG-Ermittler Bilanzberichtigung.
S. T 236• Verbindlichkeitsrückstellungen: Konkrete Verpflichtungsgrundlage am Bilanzstichtag (keine Werterhellung dem Grunde nach, aber Drei-Monats-Regel).
• Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: Erfolgsmäßig miteinander verknüpfte Geschäfte sind als Einheit zu bewerten (Bewertungseinheit); Rückstellungen i. Z. m. beschaffungsorientierten Dauerrechtsverhältnissen sind i. d. R. nicht zulässig.
• Vorsorge für Abfertigungen: Aktualisierung der EStR 1984 und GER 1989 sowie des Erlasses AÖFV Nr. 296/1995; Präsenzdienst und Karenzzeit sind anrechenbare Vordienstzeiten; Fortführung der Abfertigungsrückstellung, wenn steuerrechtlich kein Dienstnehmer mehr, arbeitsrechtlich jedoch schon. Keine Rückstellungen für Abfertigungen außerhalb von gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Verpflichtungen (auch keine allgemeine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 9 EStG 1988; einzige Ausnahme: Dienstverhältnis wurde zum Bilanzs...