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Säumniszuschlag
•Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden; eine solche sinngemäße Anwendung bedeutet im Fall der Einbringung einer Berufung aber – wie bei Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens – einerseits im Sinn u. a. des § 218 Abs. 1 BAO bis auf weiteres ein Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages und andererseits das dem § 218 Abs. 2 BAO entsprechende Erfordernis einer Nachfristsetzung, wenn der Berufung nicht stattgegeben wird. – (§ 218 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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