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Säumniszuschlag
•Im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Säumniszuschlages hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass Sinn der Bestimmung des § 211 Abs. 2 BAO nicht die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung ist; der Gesetzgeber ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Im Falle der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit mittels Banküberweisung geht das Risiko einer mehr als drei Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24. Dezember) späteren Gutschrift jedoch zu Lasten des Abgabenschuldners. – (§ 217 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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