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2. Einkommen (§ 2)
• Zurechnung von Einkünften und Wirtschaftsgütern: Weitgehende Übernahme der EStR 1984.
• Zurechnung der Einkunftsquelle nur an den unternehmerisch Tätigen.
• Unentgeltliche Betriebsübertragung, Erbfall: Zeitanteilige Zurechnung der Einkünfte auf Übergeber (Erblasser) und Übernehmer (Erbe).
• Fruchtgenuss allgemein: Steuerliche Anerkennung bei abgesicherter Position (i. d. R. bei mindestens 10-jähriger Fruchtgenussdauer).
• Vorbehaltsfruchtgenuss: Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen AfA abzugsfähig.
• Zuwendungsfruchtgenuss an einem bereits angelegten Kapital (z. B. Sparbuch): Keine Zurechnungsänderung.
• Leasing: Keine Zurechnungsänderung bei Leistungen bis zu 75% der Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) während der Grundmietzeit durch Leasingnehmer (in diesem Rahmen bis zu 30% Mietvorauszahlungen zulässig, sonst einzubeziehen sind Darlehen, Einmalkaution oder laufende Kautionszahlungen).
• Allgemeine Verlustausgleichsverbote: Übernahme des Erlasses AÖFV Nr. 268/1999.
• Wechsel des Bilanzstichtages: Antragstellung vor neuem Bilanzstichtag erforderlich.