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SWK 33, 20. November 2000, Seite T 232

2. Einkommen (§ 2)

• Zurechnung von Einkünften und Wirtschaftsgütern: Weitgehende Übernahme der EStR 1984.

• Zurechnung der Einkunftsquelle nur an den unternehmerisch Tätigen.

• Unentgeltliche Betriebsübertragung, Erbfall: Zeitanteilige Zurechnung der Einkünfte auf Übergeber (Erblasser) und Übernehmer (Erbe).

• Fruchtgenuss allgemein: Steuerliche Anerkennung bei abgesicherter Position (i. d. R. bei mindestens 10-jähriger Fruchtgenussdauer).

• Vorbehaltsfruchtgenuss: Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen AfA abzugsfähig.

• Zuwendungsfruchtgenuss an einem bereits angelegten Kapital (z. B. Sparbuch): Keine Zurechnungsänderung.

• Leasing: Keine Zurechnungsänderung bei Leistungen bis zu 75% der Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) während der Grundmietzeit durch Leasingnehmer (in diesem Rahmen bis zu 30% Mietvorauszahlungen zulässig, sonst einzubeziehen sind Darlehen, Einmalkaution oder laufende Kautionszahlungen).

• Allgemeine Verlustausgleichsverbote: Übernahme des Erlasses AÖFV Nr. 268/1999.

• Wechsel des Bilanzstichtages: Antragstellung vor neuem Bilanzstichtag erforderlich.

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