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SWK 33, 20. November 2000, Seite 22

Abgeltung des Verdienstentganges nach Unfall

Abgeltung des Verdienstentganges nach Unfall (§ 32 Z 1 EStG)

Entschädigungen fallen dann unter § 32, wenn auch die Einnahmen, für die Ersatz geleistet wird, steuerpflichtig wären. Erhält der Steuerpflichtige in einem Jahr den Nettoverdienstentgang und im folgenden Jahr die auf den Verdienstentgang entfallende Einkommensteuer vergütet, dann sind beide Zahlungen steuerpflichtig. Denn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wäre ja auch der Bruttoverdienst steuerpflichtig gewesen ().

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