Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anzeigenabgabe Kärnten
• Unter dem „die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Unternehmen", dessen Eigentümer zur Zahlung der Kärntner Anzeigenabgabe verpflichtet ist, ist nur jenes zu verstehen, das die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige in seiner Hand vereinigt und leitet - (§ 3 Abs. 1 Kärntner Anzeigenabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()