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Verlustzuweisung an einen atypischen stillen Gesellschafter
• Eine Verlustzuweisung an einen atypisch stillen Gesellschafter, ohne daß dieser auch am Gewinn der GmbH beteiligt wäre, ist steuerlich nicht anzuerkennen - (§ 188 Abs. 1 BAO)
Die beschwerdeführende GmbH schloß am mit L. (Drittbeschwerdeführer) einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft ab. Darin wurde vereinbart: Der stille Gesellschafter ist ab am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt. Die Einlage des stillen Gesellschafters beträgt 450.000 S und entspricht einer Beteiligung von 5,2% (= Einlage/derzeitiger Firmenwert). Zum Zeitpunkt der Errichtung der atypischen stillen Gesellschaft am erfolgte von der GmbH eine Verlustzuweisung an den atypischen stillen Gesellschafter von 190% der Einlage (= 800.555 S). Weitere Gewinn- und Verlustzuweisungen werden nur in der Abschlagszahlung bei der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses berücksichtigt, und zwar in der Form der Anrechnung der vollen Firmenwertsteigerung bis zum Auflösungszeitpunkt (Abschlagszahlung = 5,2% des Firmenwertes zum Auflösungszeitpunkt).
Einen nahezu gleichlautenden Vertrag schloß die GmbH am mit K. (dem Zweitbeschwerdeführer) ab. Die Einlage des Zweitbeschwerdefü...