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SWK 7, 1. März 1997, Seite 19

Verlustzuweisung an einen atypischen stillen Gesellschafter

Eine Verlustzuweisung an einen atypisch stillen Gesellschafter, ohne daß dieser auch am Gewinn der GmbH beteiligt wäre, ist steuerlich nicht anzuerkennen - (§ 188 Abs. 1 BAO)

Die beschwerdeführende GmbH schloß am mit L. (Drittbeschwerdeführer) einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft ab. Darin wurde vereinbart: Der stille Gesellschafter ist ab am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt. Die Einlage des stillen Gesellschafters beträgt 450.000 S und entspricht einer Beteiligung von 5,2% (= Einlage/derzeitiger Firmenwert). Zum Zeitpunkt der Errichtung der atypischen stillen Gesellschaft am erfolgte von der GmbH eine Verlustzuweisung an den atypischen stillen Gesellschafter von 190% der Einlage (= 800.555 S). Weitere Gewinn- und Verlustzuweisungen werden nur in der Abschlagszahlung bei der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses berücksichtigt, und zwar in der Form der Anrechnung der vollen Firmenwertsteigerung bis zum Auflösungszeitpunkt (Abschlagszahlung = 5,2% des Firmenwertes zum Auflösungszeitpunkt).

Einen nahezu gleichlautenden Vertrag schloß die GmbH am mit K. (dem Zweitbeschwerdeführer) ab. Die Einlage des Zweitbeschwerdefü...

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