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USt-Sondervorauszahlung
Am ist ein Erlaß des BMF (GZ 66 6002/-VI/6/97) zur Vorgangsweise der Finanzämter bei Stornierungen der Vorverlegung der Fälligkeitstage für die Umsatzsteuer 1997 gemäß § 21 Abs. 1 a UStG 1994 ergangen. Nachfolgend zitieren wir die wichtigen Passagen dieses Erlasses wörtlich:
a) Grundsätzliches
(1) Alle Fragen betreffend eine gemäß § 21 Abs. 1 a UStG 1994 erfolgte Vorverlegung der Umsatzsteuer-Fälligkeitstage fallen in die primäre Zuständigkeit der Finanzkasse.
(2) Für die Erledigung von (persönlich, telefonisch oder schriftlich gestellten) Anträgen der Abgabepflichtigen auf Rückgängigmachung der Vorverlegung gelten folgende Richtlinien:
• Stattgabe:
Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Abgabepflichtige direkt im Zuge seiner persönlichen Vorsprache oder telefonisch informiert wird. Andernfalls ist dem Abgabepflichtigen die Erledigung seines Antrages mittels eines formlosen Schreibens bekanntzugeben.
• Abweisung:
Diese Erledigungsart hat immer schriftlich zu erfolgen, und zwar in Form eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, daß die Umsatzsteuer-Fälligkeitstage vorverlegt wurden. Dieser Feststellungsbescheid soll überdies unter Bezugnahme auf den Antrag die Aussage enthalten, daß aufgrund der in der Begründung dargestellten...