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SWK 7, 1. März 1997, Seite 217

Änderungen bei den Verkehrsteuern durch das Abgabenänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 797/1996

Gebühren - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Versicherungssteuer - Feuerschutzsteuer - Energieabgaben

Mag. Dr. Peter Takacs

A. Gebührengesetz

1. Eingabengebühr

Durch die neugeschaffene Befreiungsbestimmung in § 14 TP 6 Abs. 5 Z 9 GebG werden Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird, von der Eingabengebühr befreit.

Dies ist insoweit von Bedeutung, als diese Art von Eingaben grundsätzlich im - zumindest teilweisen - privaten Interesse des Antragstellers erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist privates Interesse anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden oder neben einem teilweisen privaten Interesse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (

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