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Die Genehmigung des bedingten notariellen Verkaufes eines GmbH-Geschäftsanteiles ist nicht formgebunden
Entscheidung des deutschen BGH ist auch auf die österreichische Rechtslage übertragbar
Die deutsche Treuhandanstalt verkaufte als Alleingesellschafterin den Geschäftsanteil an eine in Gründung befindliche andere GmbH. Die Käuferin wurde von einem Dritten vertreten, wobei im Kaufvertrag die Wirksamkeit von der Genehmigung durch die Käuferin und deren Alleingesellschafterin abhängig gemacht wurde. Dies lag letztlich in einer bloß schriftlichen Erklärung vor. Deswegen wurde eine Pflicht zur Kaufpreiszahlung bestritten. In der Praxis ist eine Konstellation dieser Art keineswegs selten; so findet man immer wieder den Vorbehalt der Genehmigung durch den Aufsichtsrat oder die Hauptgesellschafter in Abtretungsverfügungen über GmbH-Geschäftsanteile. Kaum je, daß die Genehmigung - die regelmäßig Wirksamkeitsvoraussetzung ist - notariell erklärt wird. Auch die im Innenverhältnis oft vereinbarte Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen, erfolgt regelmäßig formfrei. Zur Beruhigung all jener Berater, die bereits das Auftun einer neuen Falle (Berger, RdW 1996, 195) befürchten, kann auf folgenden Leitsatz des BGH (VIII ZR 172/95 vom ; BB 1996, 2427) hingewiesen werden:
Die Verpflichtung zur Genehmigung des durch Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrag...