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SWK 7, 1. März 1997, Seite S 215

Vorsteuerabzug bei Verlust der Originalrechnung

Keine Änderung für die österreichische Rechtslage

Dr. Stefan Melhardt

Mit Urteil vom , Rs. C-85/95, Reisdorf/Fa. Köln-West, hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom , XI R 63/93, entschieden, daß es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter „Rechnung" nicht nur die Originalrechnung, sondern an deren Stelle auch jedes andere Dokument zu verstehen, das den von ihnen festgelegten Kriterien entspricht. Ist die Originalrechnung nicht mehr vorhanden, können die Mitgliedstaaten auch andere Beweise zulassen, aus denen sich ergibt, daß der Umsatz, auf den sich der Antrag auf Vorsteuerabzug bezieht, tatsächlich stattgefunden hat. Für die österreichische Rechtslage ergibt sich dadurch keine Änderung.

Der EuGH unterschied dabei zwischen den Vorschriften, die das Recht auf Ausübung des Vorsteuerabzugs betreffen und den Vorschriften, die sich auf deren Nachweis beziehen. Für den ersten Fall ist Art. 22 Abs. 3 lit. a i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. a der 6. RL heranzuziehen, der festlegt, daß für das Recht auf Vorsteuerabzug eine „Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument" auszustellen ist. Da gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. c der 6. RL es Sache der Mitgliedstaaten ist festzulegen, wann ein Dokument als Rechnung betra...

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