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Abgrenzung der gewerblichen Zimmervermietung von der nichtgewerblichen Ferienwohnungsvermietung
(BMF) - Die Verwaltungspraxis (Abschnitt 81 Abs. 13 EStR 1984) betrachtet i. d. R. als gewerbliche Betätigung (Gewerbebetrieb)
- das saisonale Zimmervermieten von mehr als 10 Betten mit Verabreichung des Frühstücks
- das saisonale Vermieten von mehr als fünf Appartements (Ferienwohnungen).
Werden bis zu fünf Appartements kurzfristig vermietet, könnte allenfalls eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden, wenn die damit verbundenen Leistungen an jene des gewerblichen Zimmervermietens heranreichen (zur Abgrenzung z. B. , 92/15/0107).
Die Beurteilung, ob in einem konkreten Einzelfall noch Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Betätigung vorliegt, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des Finanzamtes. (