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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt genügt, daß auf einem nicht im Rechenwerk des Abgabepflichtigen enthaltenen Konto ein Honorareingang festgestellt worden ist - (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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