Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialversicherungspflicht von Stiftungsvorständen
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in einem Schreiben vom die Ansicht vertreten, daß sämtliche Organe einer Privatstiftung in dieser Eigenschaft nicht unter die Sozialversicherungstatbestände des § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG fallen können. Begründet wird dies damit, daß ein privatrechtliches Auftragsverhältnis hinsichtlich gesetzlich bestimmter Aufgaben nicht vorliegt. Art und Weise der Bestellung sowie Aufgabenbeschreibung der Stiftungsorgane sind durch den Gesetzgeber im Privatstiftungsgesetz (PSG) vorbestimmt. Sollten die in § 14 Abs. 1 PSG genannten Organe mit Aufgaben betraut werden, die über den gesetzlich geregelten Bereich hinausgehen, wäre eine allfällige Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG zu prüfen. Gemäß einem Schreiben vom teilt das BMAS diese Rechtsansicht des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger uneingeschränkt.