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Kürzung Gewerbeertrag
• Im Falle einer Organschaft, bei der die Organgesellschaft eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, nicht jedoch die Kapitalgesellschaft, die Organträger ist, steht die erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt, zu - (§ 8 Z 1 GewStG), Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(2 Erk., ; , 95/13/0180)