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SWK 7, 1. März 1997, Seite 22

Kurzparkzone Tirol

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Partei es in ihrer Berufung gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Tiroler Kurzparkzonenabgabengesetzes beantragt - (§ 51 e VStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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