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SWK 7, 1. März 1997, Seite R 22

Kurzparkzone Tirol

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Partei es in ihrer Berufung gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Tiroler Kurzparkzonenabgabengesetzes beantragt - (§ 51 e VStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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