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Einkommensteuer - Antiquitäten nicht abnutzbar
Antiquitäten nicht abnutzbar (§ 6, § 7 EStG)
Ein im Jahr 1992 um 180.000 S angeschafftes Biedermeier-Möbel, welches im häuslichen Arbeitszimmer eines Schriftstellers als Bücherkasten verwendet wird, unterliegt keiner AfA. Zwar unterliegen Antiquitäten grundsätzlich einer technischen Abnutzung, diese vollzieht sich aber i. d. R. (zumal bei Nutzung einer Antiquität als Bücherwand) unter Bedachtnahme auf ihren historischen Wert und der damit verbundenen unbegrenzten Bereitschaft zur werterhaltenden Pflege in so großen Zeiträumen und ist demnach im Veranlagungsjahr so geringfügig, daß sie steuerlich vernachlässigt werden kann. Bei Werteinbußen durch unsachgemäße Behandlung ist allenfalls eine Teilwertabschreibung bzw. eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig ().