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SWK 7, 1. März 1997, Seite 201

Progressionsvorbehalt des § 3 Abs. 2 EStG 1988

Umrechnung der Einkünfte des restlichen Kalenderjahres auch bei gleichzeitigem Vorliegen von nicht ganzjährigen Transferleistungen und nicht ganzjährigen Einkünften

Mag. Christoph Kordik

Das Nettoeinkommen eines nicht ganzjährig Beschäftigen, der Bezüge im Sinne der zitierten Bestimmung (Transferleistungen) erhält, soll aus steuertechnischen Gründen nicht höher sein als das Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten mit vergleichbaren Einkünften. § 3 Abs. 2 EStG 1988 soll dies durch Ermittlung eines Progressionssteuersatzes bewirken)))).

In der Gesetzesbestimmung ist jedoch ein Schutz dergestalt eingebaut, daß die sich aus der Umrechnung ergebende Steuer nicht höher ist als im Falle einer (fiktiven) Besteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn (Kontrollrechnung).

Beim Normalfall - Transferleistungen für einen Teil des Kalenderjahres und andere Einkünfte für den restlichen Teil des Kalenderjahres - steht die Umrechnung der anderen Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 außer Streit.

Ganzjährige Einkünfte neben nicht ganzjährigen Transfereinkünften

Lenneis) hat klargestellt, daß § 3 Abs. 2 EStG 1988 keine so krassen und unvernünftigen Folgen zeitigen muß, wie Rombold) befürchtete.

Was den zur Debatte stehenden Fall anlangt, kann man sich der Meinung von Lenneis anschließen: Der Bezug einer Notstandshilfe an 364 Tagen im Kalenderjahr und ganzjährige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lösen keine...

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