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SWK 7, 1. März 1997, Seite 26

Mindestkörperschaftsteuer

Mag. Dr. Thomas Keppert

Mit hat der VfGH die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG i. d. F. des StruktAnpG 1996 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung des VfGH-Erkenntnisses im BGBl. erfolgte am , BGBl. I Nr. 18/1997.

Die Aufhebung der Bestimmung erfolgte - wie vom VfGH im Gesetzesprüfungsbeschluß bereits angedeutet - rückwirkend mit . Weiters hat der VfGH die Fassung des § 24 Abs. 4 KStG vor dem StruktAnpG 1996 mit wieder in Kraft gesetzt. Dies bedeutet nicht nur, daß für das Jahr 1996 die Mindestkörperschaftsteuer nunmehr 15.000 S beträgt, sondern daß auch der siebenjährige Verrechnungszeitraum und die sekundäre Verrechnung von Mindestkörperschaftsteuern aus Vorjahren wieder in Kraft getreten sind.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten können sich u. E. nur in den Fällen ergeben, in denen im Jahr 1996 Liquidationsverfahren von Kapitalgesellschaften - nach quartalsweiser Bezahlung von Mindestkörperschaftsteuern auf Basis von 50.000 S Jahressteuer - rechtskräftig abgeschlossen wurden. Sollte in diesen Fällen die Kapitalgesellschaft im Firmenbuch bereits gelöscht worden sein, so muß beim zuständigen FirmenbuchgerichtS. 027 ein Antrag auf Nachtragsliquidation gemäß § 93 GmbHG gestellt werden. Antragsberechtigt ist jeder Beteili...

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