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Verlustvortrag bei Gesellschaftern
•Verlustvortrag bei Gesellschaftern (§ 18 Abs. 6 EStG)
(BMF) - Sachverhalt der Anfrage
An der C-GmbH & Co. KEG ist die B-GmbH als Komplementärin und die A-GmbH als Kommanditistin beteiligt. Die KEG erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ermittelt steuerlich diese Einkünfte mittels Überschußrechnung. Über die E 106-Erklärung werden die steuerlichen Einkunftsanteile den Gesellschaftern zugewiesen. Zusätzlich wird eine Bilanz erstellt. Die in der Bilanz ermittelten Einkünfteanteile fließen in die Bilanzen der Gesellschafter ein. Die Überleitung zum steuerlichen Gewinnanteil erfolgt bei den Gesellschaftern in der Körperschaftsteuererklärung mit Hilfe einer Mehr-Weniger-Rechnung.
Angefragt wird, ob die Verluste der C-GmbH & Co. KEG bei den Gesellschaftern vortragsfähig sind.
Würdigung
Eine Kapitalgesellschaft (KapGes) hat ihren Gewinn nach den Regeln des § 5 EStG zu ermitteln. Diesem Erfordernis entspricht nicht die in der Eingabe angeführte Adaptierung der Einkünfte. Wird erst der von der KEG erzielte Überschuß nach den Regeln des § 5 EStG adaptiert, kann von einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zwar nicht gesprochen werden. Diese Verletzung ist aber nach der zum Verlustvortrag ergangenen Judikatur des VwGH und VfG...