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SWK 7, 1. März 1997, Seite 22

Verfahren: Aussetzung

Der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes (EU) hindert nicht die Aussetzung der Einhebung der Abgaben auf Überbestände an Reis - (§ 212 a BAO)

Den beschwerdeführenden Brauereigesellschaften wurde mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß §§ 105 und 114 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 664/1994 in Verbindung mit §§ 2 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einhebung einer Abgabe auf bestimmte Überschußbestände (Überschußbestands-Verordnung), BGBl. Nr. 1103/1994, eine Abgabe auf den Überschußbestand an Reis zum vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung gegen die Abgabenvorschreibung und verbanden mit dieser Berufung den Antrag gemäß § 212 a BAO, die Einhebung der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Abgabe zur Gänze auszusetzen.

Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA gab dem Antrag nicht statt, sondern sprach mit einem Bescheid aus, daß der Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht erteilt werde. Begründet wurde der Bescheid mit dem Hinweis auf ein Schreiben der Europäischen Kommission, dem zufolge die aufgrund de...

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