Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fristerstreckung zur Mitteilungsverpflichtung gemäß § 109 a Abs. 5 EStG
Es ist in vielen Fällen nicht möglich gewesen, der Mitteilungsverpflichtung gemäß § 109 a Abs. 5 EStG (Formular E 17) termingerecht nachzukommen. In der Praxis ist zu erwarten, daß im ersten Jahr der Geltung dieser Bestimmung vielfach die Informationen über freie Dienstverhältnisse oder dienstnehmerähnliche Beschäftigungen erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses dem Steuerberater bekannt werden. Das Finanzministerium hat daher auf Anregung des Fachsenats für Steuerrecht die Frist zur Einreichung von Mitteilungen gemäß § 109 a Abs. 5 EStG (Formular E 17) mit Erlaß vom , GZ 07 2204/1-IV/7/97, bis erstreckt.
Im Berufsstand herrscht derzeit Unklarheit darüber, ob und welche finanzstrafrechtliche Folgen mit einer allenfalls vorsätzlichen Verletzung der gegenständlichen abgabenrechtlichen Anzeigepflicht verbunden sein könnten. Die Arbeitsgruppe Finanzstrafrecht des Fachsenats wird diese Frage einer näheren Prüfung unterziehen. Nach Vorliegen eines Ergebnisses werden wir berichten.