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SWK 7, 1. März 1997, Seite 20

Finanzstrafrechtliche Haftung

Zur finanzstrafrechtlichen Haftung bedarf es weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners, sondern dafür genügt auch schon die bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen - (§ 33 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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