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SWK 7, 1. März 1997, Seite R 20

Finanzstrafrechtliche Haftung

Zur finanzstrafrechtlichen Haftung bedarf es weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners, sondern dafür genügt auch schon die bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen - (§ 33 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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