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SWK 7, 1. März 1997, Seite R 22

Vergnügungssteuergesetz

Bei Bemessung des Strafbetrages wegen Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes ist auch auf das Vorbringen betreffend Rechtsirrtum einzugehen - (§ 19 Abs. 1 Wr. VergnügungssteuerG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

(3 Erk., ; , 94/17/0430; , 94/17/ 0431)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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