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Vergnügungssteuergesetz
• Bei Bemessung des Strafbetrages wegen Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes ist auch auf das Vorbringen betreffend Rechtsirrtum einzugehen - (§ 19 Abs. 1 Wr. VergnügungssteuerG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(3 Erk., ; , 94/17/0430; , 94/17/ 0431)