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SWK 27, 20. September 1996, Seite 082

Lustbarkeitsabgabe Stmk.

Wenn in der Steiermark ein Abgabepflichtiger die Lustbarkeitsabgabe samt

Kriegsopferzuschlag entrichtet hat, ist die Gemeinde verpflichtet, auf Antrag eine bescheidmäßige Feststellung der Lustbarkeitsabgabe und des Kriegsopferzuschlages auszustellen - (§ 153 Abs. 1 Stmk. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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