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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 83

Wasseranschlußgebühr NÖ

Bei der Berechnung der

Wasseranschlußgebühr ist der Einheitssatz anzusetzen, der im Zeitpunkt des Einlangens der Veränderungsanzeige gilt - (§ 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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