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Prüfungspflicht nach GesRÄG schon zum 31. 12. 1996?
Memo zu den GesRÄG - Inkrafttretungsvorschriften hinsichtlich Prüfung und Offenlegung
Insbesondere im Hinblick auf Prüfung und Offenlegung ist die Frage, wann die neuen Größenklassen sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen zur Anwendung gelangen, von enormer Bedeutung. Der Gesetzeswortlaut, die Literatur und Aussagen aus dem Bundesministerium für Justiz zeichnen sich durch Widersprüchlichkeiten aus.
1. Gesetzliche Grundlagen
Mit der Formulierung der Inkrafttretensbestimmungen des GesRÄG 1996 trägt der Gesetzgeber zweifellos nicht zur Rechtsanwenderfreundlichkeit bei. Die Beratungspraxis wird vorrangig mit der Frage konfrontiert, ab wann nun die neuen Prüfungs- und Offenlegungsbestimmungen für Kapitalgesellschaften zur Anwendung gelangen.
In der Folge sollen die möglichen Anwendungsfälle in systematischer Weise zusammengefaßt werden. Die der Darstellung zugrundeliegenden Gesetzesstellen sind § 221 Abs. 4 HGB i. d. F. GesRÄG 1996 und Artikel XVII Abs. 1, 2 und 4 GesRÄG 1996.
• Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale, die für Pflichtprüfung und Offenlegung relevant sind, treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäfts...