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SWK 27, 20. September 1996, Seite 497

Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten an eine sanierungsbedürftige KG

Vorliegen einer Einkunftsquelle?

Dr. Anton Baldauf

Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, d. h. wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist. Ergibt die Prüfung der objektiven Ertragsfähigkeit kein eindeutiges Bild, so ist zu prüfen, ob die Betätigung mit subjektivem Ertragsstreben, also dem Streben nach Erzielung eines positiven steuerlichen Gesamtergebnisses, ausgeübt wird, wobei dieses Streben durch das Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien zu identifizieren ist. Die Einkunftsquelleneigenschaft kann nicht deshalb verneint werden, weil trotz Vorliegens objektiver Ertragsfähigkeit einer Betätigung im Einzelfall aufgrund von Unwägbarkeiten ein Gesamterfolg nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erzielt worden ist. Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg - hatte der VwGH im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 93/13/0171, ausgesprochen -habe als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten, sondern die objektive Eignung der Betätigung zur Erwirtschaftung eines solchen Gesamterfolges, subs...

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