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SWK 27, 20. September 1996, Seite 514

Pfändungsgebühr bei Erfolglosigkeit der Amtshandlung

(A. B.) Die Pfändungsgebühr als reine Amtshandlungsgebühr fällt grundsätzlich auch dann an, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hat. Zu beachten gilt es allerdings, daß Vollstreckungshandlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Verpflichtung zum Kostenersatz nach sich ziehen. Vor allem gilt dies dann, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, sohin die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen wäre (Erkenntnis des , Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren mit seinen Hinweisen auf eine seit Jahren uneinbringliche Abgabenschuld ein Vorbringen erstattet, welches auf die Durchführung einer von vornherein objektiv ungeeigneten Vollstreckungshandlung hingedeutet hat).

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