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SWK 27, 20. September 1996, Seite 502

Umgründung nach Art. V UmgrStG

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß

• Ausgleichszahlungen dem Ausgleich der den Verkehrswerten der aufgegebenen Mitunternehmeranteile nicht entsprechenden Verkehrswerte des von der Mitunternehmerschaft übernommenen Vermögens und

• Ausgleichsposten dem Ausgleich unterschiedlich hoher stiller Reserven und damit Steuerbelastungen gegenüber deren in den aufgegebenen Mitunternehmeranteilen enthaltenen stillen Reserven bzw. steuerhängigen Belastungen

dienen. Sollte sich nach der Realteilung herausstellen, daß eine vereinbarte Ausgleichszahlung infolge einer unrichtigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu ändern wäre, ist dies eine zivilrechtliche Frage der Auseinandersetzung zwischen den Teilungspartnern. Sollte die ursprüngliche Bemessungsgrundlage auch in steuerlicher Sicht unrichtig ermittelt worden sein, hat dies keine Auswirkung auf Art. V UmgrStG, wenn die Ausgleichszahlung berichtigt wird; sollte auf die Berichtigung verzichtet werden, liegt eine Äquivalenzverletzung i. S. d. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 Z 1 UmgrStG vor, ohne daß die Anwendung des Art. V gefährdet wäre. Die Berichtigung einer fehlenden Bemessungsgrundlage für eine Ausgleichszahlung hat in der Folge a...

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