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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 84

Getränkesteuer Tirol

Von der Bemessungsgrundlage der

Getränkesteuer kann das Bedienungsgeld, das die Unternehmerin selbst erwirtschaftet, nicht abgezogen werden - (§ 2 Abs. 2 Tiroler GetränkeStG)

Im Beschwerdefall war jeweils eine Dienstnehmerin in Wechselschicht mit der Beschwerdeführerin als der Unternehmerin des Betriebes bei der Bedienung der Gäste eingesetzt. Demnach war Bedienungspersonal, wenn auch nur zu bestimmten, betriebsintern festgelegten Zeiten vorhanden, für das Bedienungsgeld von vornherein bestimmt und ausbezahlt werden konnte. Voraussetzung für die Nichteinrechnung des Bedienungsgeldes in die Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer ist allerdings, daß dieses Bedienungsgeld von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmt ist. Es wird daher letztlich von Vereinbarungen abhängen, wem und in welchem Ausmaß Bedienungsgeld zusteht. Daher kann im Falle einer Vereinbarung keineswegs ausgeschlossen werden, daß vom Unternehmer selbst erwirtschaftetes Bedienungsgeld nicht von vornherein für den nicht selbst bedienenden, im Betrieb in diesem Zeitraum nicht anwesenden Dienstnehmer bestimmt sein kann. Demnach war das von der Beschwerdeführerin erwirtschaftete Bedienungsgeld nicht schon deswegen ...

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