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Gebühren: Adoption
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Bei einem
Adoptionsvertrag entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung, auch wenn der Annehmende noch vor der gerichtlichen Bewilligung verstirbt – (§ 33 TP 1 Abs. 1 Z 2 GebG), (Abweisung)
(, 0059)