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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 84

Gebühren: Adoption

Bei einem

Adoptionsvertrag entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung, auch wenn der Annehmende noch vor der gerichtlichen Bewilligung verstirbt – (§ 33 TP 1 Abs. 1 Z 2 GebG), (Abweisung)

(, 0059)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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