Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Letztmalig: Aktivische Absetzung von erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen
Die Anpassung an die 4. Bilanzrichtlinie durch das EU-GesRÄG saniert keinesfalls einen falschen Ausweis in der Vergangenheit
Die Frage, ob unter der Rechtslage des HGB i. d. F. des RLG erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen vom Vorratsvermögen offen aktivisch saldiert werden dürfen, wurde in der Literatur kontroversiell diskutiert. Die Menge an Fachliteratur, die über dieses Thema publiziert wurde, überstieg wahrscheinlich die Bedeutung dieser Ausweisfrage. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes geben nun die klare Antwort: Man durfte unter alter Rechtslage nicht offen saldieren.
Wie bereits erwähnt, hat eine Mehrzahl von Autoren zur Frage Stellung genommen, ob unter der Rechtslage des RLG eine offene Absetzung der erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen vom Vorratsvermögen – zumeist von noch nicht abrechenbaren Leistungen sowie geleisteten Anzahlungen – zulässig wäre. Dagegen ausgesprochen haben sich Novotny und Barborka, für eine offene aktivische Absetzung waren Sterl,
Egger/Samer sowie Hofians und Schreiner.
Es sollen hier nicht nochmals die zahlreichen Argumente für und wider wiederholt werden. In Wirklichkeit konzentrierte sich die Beantwortung dieser Frage in einem Punkt. Der österreichische Gesetzgeber hat im RLG die in Artikel 9 (Passiva C 3)...