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SWK 27, 20. September 1996, Seite 033

Angabe der Vorstandsbezüge im Konzernanhang

Mag. Alexander Holzer

Gemäß § 266 Z 7 HGB sind im Konzernanhang ferner anzugeben die Bezüge für die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen gesondert für jede Personengruppe. Die Angabepflicht umfaßt die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge. Betrifft diese Aufschlüsselung weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben (Schutzklausel).

Die Angabe der Gesamtbezüge ist, trotz des nicht eindeutigen Gesetzeswortlautes, auf die Organmitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken (ebenso Nowotny in Straube HGB Kommentar, § 266 Tz. 19). Anderenfalls (Angabe der Gesamtbezüge der Vorstände/Geschäftsführer des Mutterunternehmens zuzüglich sämtlicher vollkonsolidierter Tochterunternehmen) wäre die Informationswirkung eine sehr eingeschränkte, weil keine Differenzierung zwischen einem Vorstands(Geschäftsführer)bezug in der Konzernmuttergesellschaft gegenüber dem Geschäftsführerbezug in einer „kleinen" Tochtergesellschaft erfolgen würde. Auch die in § 266 HGB enthaltene Schutzklausel (Wahlrecht zur Unterlassung der Angabe, wenn weniger als drei Personen betroffen sind) käme praktisch nie zur Anwe...

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