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SWK 27, 20. September 1996, Seite 082

Motorbootabgabe Kärnten

Die Kärntner

Motorbootabgabe kann aufgrund der in der Zulassungsurkunde angegebenen kW-Antriebsleistung vorgeschrieben werden - (§ 6 Abs. 1 Krnt. Motorbootabgabegesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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