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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 83

Anzeigenabgabe Vbg.

Der Österreichische Rundfunk braucht in Vorarlberg keine

Anzeigenabgabe zu zahlen - (§ 140 Abs. 6 Bundesverfassungsgesetz)

Die Vorarlberger Landesregierung schrieb dem Österreichischen Rundfunk eine Anzeigenabgabe für den Monat Jänner 1992 in Höhe von 1.099.493 S vor für Anzeigen, die durch den Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) von einem in Vorarlberg gelegenen Studio aus verbreitet werden.

„in Entsprechung des im Beschwerdefall vom VwGH gestellten Gesetzesprüfungsantrages sprach der VfGH mit Erkenntnis vom , G 293/94, aus, daß der zweite Satz des § 1 Abs. 1 des Anzeigenabgabegesetzes, Vorarlberger LGBI. Nr. 30/1990 (in der Fassung vor der Novelle LGBI. Nr. 46/1994) verfassungswidrig war ... Der Beschwerdefall bildet den Anlaßfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, daß die angewendete und vom VwGH anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.

Dadurch, daß die belangte Behörde den angefochtenen Abgabenbescheid auf diese die Abgabenvorschrift allein tragende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( (früher 94/17/0111)

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